Geschäftsordnung der Unteroffizier-Vereinigung Hambühren

1. Geschäftsordnung

§ 1  Allgemeines
§ 2  Ablauf von Mitgliederversammlungen
§ 3  Redezeit
§ 4  Abstimmung
§ 5  Beiträge und deren Verwendung
§ 6  Mitgliederversammlung
§ 7  Verschwiegenheit
§ 8  Veranstaltungen
§ 9  Der Festausschuss
§ 10  Gemeinschaftsarbeitsstunden
§ 11  Neuaufnahmen
§ 12  Mitgliedschaft von Zivilbediensteten
§ 13  OHIO-Bar
§ 14  Wahl des Vorstandes
§ 15  Änderung der Geschäftsordnung
§ 16  Inkrafttreten

2. Anhang zur Geschäftsordnung

§ 1  Allgemeines
§ 2  Bekanntgabe des Wahltermins
§ 3  Tagesordnung
§ 4  Verfahren bei der Wahl des Vorstandes
§ 5  Durchführung der Wahl / Protokoll



Geschäftsordnung

 

§ 1  Allgemeines

  1. Diese Geschäftsordnung regelt nur Angelegenheiten der Unteroffizier-Vereinigung Hambühren e.V.
  2. Alle in der Satzung niedergelegten Bestimmungen grundsätzlicher und allgemeiner Art gelten wörtlich oder sinngemäß auch für diese Ordnung. Sie hat u.a. die Aufgabe, den in der Satzung genannten Vereinsorganen die notwendige Vollzugsgewalt zu geben, damit diese in der Lage sind, die Mitgliederversammlung wie Vorstands- und Gesamtvorstandssitzungen ordnungs- und geschäftsmäßig führen zu können.
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§ 2  Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter hat zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung stets das Wort.
  2. Eingegangene Wortmeldungen sind der Reihenfolge nach abzuwickeln.
  3. Er kann ferner einem Vereinsmitglied, das wiederholt und trotz Ermahnungen nicht zum Gegenstand der Beratung gehörende Ausführungen macht oder sich sonst unparlamentarisch verhält, das Wort entziehen und ggf. in besonders krassen Fällen zur Ordnung rufen. Nach ergangenem dritten Ordnungsruf ist der Versammlungsleiter berechtigt, auf Beschluss der Ver-sammlung solche Vereinsmitglieder des Versammlungsraumes zu verweisen, sie befristet oder gänzlich von der Teilnahme an der betreffenden Versammlung auszuschließen. Voraussetzung ist hierbei, dass diese gröblich gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten das Ansehen der Vereinsversammlung wiederholt oder erheblich schädigen.
  4. Dem Versammlungsleiter steht auch das Recht zu, die Versammlung auf Zeit und Dauer aufzuheben. Es sei denn, es wird noch ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt.
  5. Mitglieder des Gesamtvorstandes können jederzeit vom Versammlungsleiter das Wort zur Sache erhalten.
  6. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen allen übrigen Wortmeldungen voraus. In diesen Meldungen darf dann nicht zur Sache gesprochen werden, sonst erfolgt sogleich die Wortentziehung durch den Versammlungsleiter.
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§ 3  Redezeit

  1. Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Begrenzung der Redezeit bedürfen einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Ein Antrag auf Schluss der Debatte kann nur von Vereinsmitgliedern gestellt werden, die sich an der jeweils im Gang befindlichen Debatte bisher noch nicht beteiligt haben.
  3. Von Mitgliedern des Gesamtvorstandes kann ein Antrag auf Schluss der Debatte nicht gestellt werden.
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§ 4  Abstimmung

Abgestimmt wird in der Regel durch Handaufheben. Ist bei offener Abstimmung das Ergebnis zweifelhaft, so sind die Ja- und Neinstimmen sowie die Stimmenthaltungen auszuzählen. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss durch Mehrheitsbeschluss stattgegeben werden.

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§ 5  Beiträge und deren Verwendung

  1. Monatlicher Grundbeitrag für alle eingetragenen Mitglieder: 1,25 €
  2. Sonderbeiträge:

    • Bei Neuaufnahmen 15,00 €
    • Bei Beförderungen 2,50 €
  3. Rechtmäßig eingezogene Beiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringeschuld und wird im Bankeinzugsverfahren jährlich oder halbjährlich erhoben.


  4. Geschenke und Aufmerksamkeiten :
    • zur Hochzeit max 30,00 €
    • zur Geburt eines Kindes max. 15,00 €
    • bei längerem Krankenhausaufenthalt (über 3 Wochen) max. 10,00 €
    • bei freiwilligem Ausscheiden aus der Vereinigung:
      • Mitgliedschaft länger als 2 Jahre max. 25,00 €
      • Mitgliedschaft unter 2 Jahren eine Urkunde

Anm.: In Ausnahmefällen kann von den aufgeführten Beträgen abgewichen werden.

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§ 6  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig am ersten Donnerstag eines Monats um 18:30 statt. Eventuelle änderungen werden rechtzeitig durch Aushang und/oder Anschreiben bekanntgegeben.
  2. Jedes Mitglied sollte an der Versammlung teilnehmen.
  3. Nichtmitglieder haben kein Stimmrecht.
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§ 7  Verschwiegenheit

Alle Mitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die im direkten Zusammenhang mit der Vereinigung und ihren Beschlüssen stehen, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Zuwiderhandlungen werden als grobe Verstöße gegen die Satzung angesehen.

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§ 8  Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen der Unteroffizier-Vereinigung Hambühren e. V. legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Zeit und Veranstaltungsort fest. (Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand.)

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§ 9  Der Festausschuss

Der Festausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Unteroffizier-Vereinigung zusammen. Der Ausschuss ist für die organisatorische Vorbereitung einer Veranstaltung verantwortlich.

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§ 10  Gemeinschaftsarbeitsstunden

gem. Ordentlicher Mitgliederversammlung v. 11.11.1994 ersatzlos gestrichen.

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§ 11  Neuaufnahmen

über einen eingegangenen Aufnahmeantrag wird in der übernächsten Mitgliederversammlung entschieden.

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§ 12  Mitgliedschaft von Zivilbediensteten

gem. Ordentlicher Mitgliederversammlung v. 11.11.1994 ersatzlos gestrichen.

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§ 13  OHIO-Bar

gem. Ordentlicher Mitgliederversammlung v. 11.11.1994 ersatzlos gestrichen.

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§ 14  Wahl des Vorstandes

Siehe Anhang

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§ 15  Änderung der Geschäftsordnung

Anträge auf änderung dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von 2/3 Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

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§ 16 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 09. November 1979 in Kraft.



Anhang zur Geschäftsordnung

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§ 1  Allgemeines

  1. Die nach Satzung und Vereinsrecht zwingenden Bestimmungen dieser Richtlinien müssen eingehalten werden.
  2. Vor der Wahl des neuen Vorstandes muss rechtzeitig überlegt werden, welche Mitglieder der Unteroffizier-Vereinigung Hambühren e.V. für die Nominierung am besten geeignet sind. Vorschlag und Wahl eines Kandidaten müssen von Motiven bestimmt sein, die allein der Vereinigungsarbeit dienen.
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§ 2  Bekanntgabe des Wahltermins

  1. Der Wahltermin, der vom Vorstand benannte Wahlleiter und die Einberufung der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand 2 Wochen vorher in geeigneter Form bekanntzugeben.
  2. Bei Bekanntgabe des Wahltermins werden die Mitglieder aufgefordert, schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlleiter einzubringen.
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§ 3  Tagesordnung

  1. Die Bekanntmachung der Wahl muss eine Tagesordnung enthalten. In diese Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen:
    • Rechenschaftsbericht des bisherigen Vorstandes
    • Entlastung des bisherigen Vorstandes
    • Neuwahl

  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Reihenfolge des §8 der Satzung der Unteroffizier-Vereinigung.
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§ 4  Verfahren bei der Wahl des Vorstandes

  1. Vor Beginn der Wahl hat der Leitende der Mitgliederversammlung die Leitung an den benannten Wahlleiter zu übergeben.
  2. Der Wahlleiter stellt zunächst die Beschlussfähigkeit fest. (jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.)
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§ 5  Durchführung der Wahl / Protokoll

  1. Der Wahlleiter beruft zunächst den Protokollführer, der den gesamten Wahlablauf zu protokollieren hat. Sodann stellt er die Zahl der anwesenden Mitglieder (Stimmberechtigte) der Vereinigung fest.
  2. Falls die Zahl der anwesenden Mitglieder es erfordert, kann der Wahlleiter bis zu drei Wahlhelfer berufen, die ihn, insbesondere bei der Durchführung der Abstimmung, zu unterstützen haben.
  3. Jede im Vorstand zu besetzende Stelle ist vom Wahlleiter einzeln aufzurufen.
  4. Nach Aufruf der zu besetzenden Stelle gibt der Wahlleiter die schriftlichen Vorschläge für das entsprechende Amt bekannt. Sind für ein Amt keine schriftlichen Vorschläge eingegangen, können Wahlvorschläge bei der Wahl eingebracht werden. Die vorgeschlagenen Kandidaten sind zu befragen, ob sie sich der Wahl für das entsprechende Amt stellen. Bei abwesenden Kandidaten ist die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung zulässig. Der Wahlleiter darf keine Kandidaten vorschlagen.
  5. Der Wahlleiter (stellvertretende Wahlleiter) und die Wahlhelfer sind stimmberechtigt.
  6. Gehen für ein Amt mehr als zwei Vorschläge ein, so erfolgt eine schriftliche Vorwahl. Kann ein Kandidat schon bei der Vorwahl mehr als 50% der Stimmen auf sich vereinigen, gilt er als gewählt. Wird keine einfache Mehrheit erreicht, stellen sich die beiden Spitzenkandidaten der Vorwahl zur Stichwahl. Hierbei gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
  7. Kandidiert ein Mitglied für zwei oder mehrere Ämter, so sind für diese gesonderte Wahlgänge durchzuführen.