Satzung der Unteroffizier - Vereinigung Hambühren e. V.

§ 1   Zweck der Vereinigung
§ 2   Name und Sitz der Vereinigung, Geschäftsjahr
§ 3   Mitgliedschaft
§ 4   Ehrenmitgliedschaft
§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6   Mitgliedsbeiträge
§ 7   Organe der Vereinigung
§ 8   Der Vorstand
§ 9   Der Vereinigungsausschuss
§ 10   Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 11   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12   Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
§ 13   Kassenprüfung
§ 14   Satzungsänderung
§ 15   Vermögen
§ 16   Misstrauensantrag
§ 17   Auflösung der Vereinigung
§ 18   Inkrafttreten


 

§ 1   Zweck der Vereinigung

  1. Die Unteroffizier-Vereinigung Hambühren e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Unteroffizieren des ehemaligen Standortes und ihrer nahestehenden Freunde. Die Vereinigung hat nach Auflösung des militärischen Standortes Hambühren das Ziel, die kameradschaftliche Verbundenheit und den Zusammenhalt in der Tradition der Unteroffiziere des ehemaligen Standortes Hambühren aufrecht zu erhalten und die gewachsenen Bindungen zu ihren Freunden zu pflegen.
  2. Ihre Ziele verfolgt die Vereinigung ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet; auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.
  3. Die Vereinigung verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.

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§ 2   Name und Sitz der Vereinigung, Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung führt den Namen: Unteroffizier-Vereinigung Hambühren e.V. Sie hat ihren Sitz in Hambühren. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres.

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§ 3   Mitgliedschaft

  1. Jeder Unteroffizier des ehemaligen Standortes Hambühren und nahestehende Freunde, die die Satzung verbindlich anerkennen, können die Mitgliedschaft erwerben. Die Einverständniserklärung ist durch eigenhändige Unterschrift des Antragstellers zu dokumentieren.
  2. Aufnahmeanträge sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und dem Vorstand 14 Tage vor dem nächsten Versammlungstermin vorzulegen. über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der der Antragsteller nicht anwesend sein darf.
  3. Die Mitgliedschaft wird erst nach der Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung und Aushändigung derselben wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr (auf Antrag aus der Vereinigung)

Zu b) Der freiwillige Austritt:

Der Austritt aus der Unteroffizier - Vereinigung ist dem Vorstand rechtzeitig durch eine formlose schriftliche Erklärung (kurze Begründung erwünscht) anzuzeigen. Die Austrittserklärung hat nur dann Gültigkeit, wenn sie dem Vorstand mindestens einen Kalendermonat vor dem beabsichtigten Austrittstermin zusammen mit der Mitgliedskarte zugeleitet wird.

Zu c) Der Ausschluss:

  1. Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Vereinigung.
  2. Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Vereinigung.
  3. Wenn sich ein Mitglied durch sein Verhalten so unbeliebt gemacht hat, dass das nach § 5 Abs. 3 zur Pflicht gemachte kameradschaftliche Verhältnis nicht mehr besteht.
  4. Jedes Mitglied kann einen begründeten Antrag auf Ausschluss stellen.
  5. über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinigungsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Vor der Entscheidung des Vereinigungsausschusses ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
    Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
    In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
    Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches der Vereinigung auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

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§ 4   Ehrenmitgliedschaft

Bei ordentlichem Ausscheiden aus der Vereinigung kann ehemaligen Mitgliedern, die sich in besonderem Maße durch aktive und konstruktive Mitarbeit ausgezeichnet haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Einen entsprechenden Antrag bringt der Vorstand oder eines der Mitglieder ein. über die Verleihung entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 -Mehrheit.


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§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinigungsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen.
  2. Die Vereinszugehörigkeit verpflichtet jedes Mitglied, getreu den Satzungsbestimmungen zu handeln, aktiv an der Lösung aller anfallenden Probleme mitzuwirken und die mit relativer Mehrheit gefassten Beschlüsse der Versammlung zu respektieren.
  3. Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht:
  1. untereinander in gegenseitiger Achtung ein kameradschaftliches Verhältnis zu pflegen,
  2. den Vorstand bei seiner Arbeit für die Vereinigung unentgeltlich zu unterstützen,
  3. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich an die Vereinigung abzuführen und alle sonstigen Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung zu befolgen,
  5. für das Verhältnis der Vereinigung zu seinen Mitgliedern, bezüglich der Mitgliederrechte, kommen unbeschadet der Gültigkeit abweichender Satzungsbestimmungen, die Vorschriften des BGB in Anwendung.

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§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 7   Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinigungsausschuß
  3. die Mitgliederversammlung

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§ 8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Schriftführer
    4. dem 2. Schriftführer
    5. dem 1. Kassierer
    6. dem 2. Kassierer
    7. dem Vorsitzenden des Vereinigungsausschusses

  2. Vorstand der Vereinigung im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der 1. Schriftführer

    Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Vereinigung mit mehr als EURO 500,-- belasten , bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei eiligen Rechtsgeschäften, die sich nach Beendigung einer ordentlichen und vor Beginn der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergeben, ist der Vorstand berechtigt, Ausgaben in Höhe von € ..... zu tätigen. (Die genaue Höhe wird nach Bedarf mit dem Vorstand und mindestens weiteren acht Mitgliedern der Unteroffizier - Vereinigung abgesprochen.)
  5. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


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§ 9   Der Vereinigungsausschuss

Dem Vereinigungsausschuss gehören der 1. Vorsitzende und vier weitere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinigungsmitglieder an. Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Vorstand bestätigt.


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§ 10   Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im November durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe des § 37 BGB oder durch den Vorstand erfolgen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

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§ 11   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinigungsausschussmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
  5. Bei der Wahl der Vorstands- und der Vereinigungsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

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§ 12   Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinigungsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Die Niederschrift ist in der nächsten Versammlung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn sie mit Stimmenmehrheit angenommen ist.

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§ 13   Kassenprüfung

  1. Die Prüfung der Kassenbücher erfolgt jährlich anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung durch zwei von der Versammlung zu bestellende Kassenprüfer.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine unvermutete Kassenprüfung anordnen. Zu dieser Prüfung sind Vorstandsmitglieder persönlich jedoch nicht berechtigt.

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§ 14   Satzungsänderung

Vorschläge zur änderung dieser Satzung können durch jedes ordentliche Mitglied der Vereinigung an den Vorstand heran getragen werden. Der eingebrachte Vorschlag wird bei der nächsten Versammlung zur Diskussion gestellt. Findet der Vorschlag eine 2/3 - Mehrheit, muß eine Vollversammlung einberufen werden, die mit 2/3 - Mehrheit über die eventuelle Satzungsänderung entscheidet.


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§ 15   Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der Vereinigung werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 16   Misstrauensantrag

Jedes ordentliche Mitglied der Unteroffizier - Vereinigung Hambühren e.V. hat die Möglichkeit, sein Misstrauen auszusprechen. Ein offizieller Misstrauensantrag ist schriftlich einzubringen und bedarf der eigenhändigen Unterschrift von mindestens 5 Mitgliedern. Nach Vorlage eines entsprechenden Antrages muß umgehend eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Sie entscheidet in namentlicher Abstimmung über Annahme oder Zurückweisung des Misstrauensantrages. Wird ein Vorstand oder eines seiner Mitglieder auf diese Weise abgewählt, muss noch am gleichen Tag ein provisorischer Vorstand oder die entsprechende Vorstandsfunktion gewählt werden.


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§ 17   Auflösung der Vereinigung

  1. Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. über die Verwendung des Vereinigungsvermögens entscheidet die außerordentliche Hauptversammlung im Auflösungsbeschluss auf der Grundlage der Gemeinnützigkeitsverordnung.

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§ 18   Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 15.06.1979 in Kraft

Anm.: Die Satzung vom 10.04.1972 wird für ungültig erklärt.

gez. Der Vorstand

Brümmer
im Original gezeichnet
Dohrmann
im Original gezeichnet
Heymann
im Original gezeichnet
Cohrs
im Original gezeichnet
Haake
im Original gezeichnet
Thießen
im Original gezeichnet
Robben
im Original gezeichnet
Bauersachs
im Original gezeichnet
Stoffers
im Original gezeichnet